Bei welchen Verfahren findet eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt?

Wann eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattzufinden hat, lässt sich am besten systematisch anhand der verschiedenen Verwaltungsverfahrensarten (Zulassungs-, Planungs- und Planfeststellungsverfahren) erklären. Im Folgenden erhalten Sie einen systematischen Überblick, wann die Öffentlichkeit, je nach Verfahrensarten, beteiligt werden muss.

1. Zulassungsverfahren

Zulassungsverfahren sind verwaltungsrechtliche Verfahren, die sich auf ein bestimmtes Projekt, etwa die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Gebäude oder die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beziehen.

Die zuständige Behörde ist bei Zulassungsverfahren stets verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für das jeweilige Projekt vorliegen. Sie hat keinen Entscheidungsspielraum darüber, ob das Projekt realisiert wird.

Die Einflussmöglichkeiten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung beschränken sich daher auf die Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen.

Bei Zulassungsverfahren erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn für ein Projekt nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) des Bundes oder den entsprechenden Ländervorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss (sog. UVP-pflichtige Vorhaben) oder über das Projekt in einem förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) entschieden wird.

1.1. UVP-pflichtige Vorhaben

Wann eine UVP durchzuführen ist, wird Ihnen auf der Seite des UVP-Portals erläutert.

Weiterführende Informationen, was eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist und wie diese durchgeführt wird, finden Sie zudem auf dieser Seite des Umweltbundesamtes (UBA).

1.2. Immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren

Im Immissionsschutzrecht ist die Öffentlichkeit zu beteiligen, wenn ein „förmliches Genehmigungsverfahren“ (§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)) für die jeweiligen Industrieanlagen durchgeführt werden muss.

Ähnlich wie beim UVPG gibt es auch hier eine Liste, welche in der Anlage 1 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung genannt ist und die bestimmt, für welche Industrieanlagen ein solches Verfahren Anwendung findet. Schauen Sie sich beispielhaft die Anlage 1 der oben genannten Links an. Dort finden Sie folgende Systematik:

Für Industrieanlagen, in denen in der Liste ein „G“ steht, ist immer ein solches „förmliches Genehmigungsverfahren“ durchzuführen.

Bei Industrieanlagen, die durch ein „V“ gekennzeichnet sind, ist ein förmliches Genehmigungsverfahren vorgeschrieben, wenn diese Industrieanlage ein Teil einer mit einem „G“ gekennzeichneten Industrieanlage darstellt und dann, wenn die Industrieanlage aufgrund einer Einzelfallprüfung nach §§ 3a bis 3 f UVPG als UVP-pflichtig eingestuft wurde.

2. Planungsverfahren

Planungsverfahren sind verwaltungsrechtliche Verfahren, die zur Koordinierung und Planung von verschiedenen Themen wie beispielsweise der Raumordnung (Raumordnungsplan), Bebauung (Bebauungsplan), Abfallbeseitigung (Abfallbeseitigungsplan) und Luftreinhaltung (Luftreinhalteplan) durchgeführt werden.

In Planungsverfahren hat stets eine Abwägung aller für den einzelnen Plan relevanten Interessen (rechtlicher Fachterminus: Belange) zu erfolgen, bevor ein Plan beschlossen werden kann. Hier bestehen daher – im Vergleich zu Zulassungsverfahren – im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung größere Einflussmöglichkeiten.

Die Planungsverfahren und die dazugehörige Öffentlichkeitsbeteiligung sind in einer Vielzahl von Fachgesetzen geregelt. Ein besonders bekanntes Planungsverfahren ist die Bauleitplanung . Diese ist im ersten Teil des Baugesetzbuches (§1 ff. BauGB) geregelt.

Aber auch immer, wenn eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen ist, hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattzufinden.

Was ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP)?

Der Verfahrensablauf für eine SUP ist in den §§ 3346 UVPG geregelt. Nähere Informationen zu der Umweltprüfung selbst finden Sie gut verständlich auf der Seite des Bundesumweltministerium  (BMU).

Wann ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) erforderlich?

Dies lässt sich zunächst der Anlage 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) für die Bundesebene entnehmen:

Demnach ist bei den Programmen und Plänen, die in der Aufzählung mit einer „1“ beginnen, stets eine SUP durchzuführen.

Die Pläne und Programme, die mit einer „2“ in der Auflistung beginnen sind dann SUP pflichtig, wenn der Plan oder das Programm über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 UVPG aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen.

Bei Plänen und Programmen, die nicht in der Anlage 5 zum UVPG aufgeführt sind, hat eine SUP in den Fällen zu erfolgen, in denen einem (potentiell) UVP-pflichtigen Vorhaben durch den Plan oder das Programm ein Rahmen gesetzt wird und der Plan oder das Programm nach einer Einzelfallprüfung der Behörde voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen hat.

Gemäß § 35 Absatz 3 UVPG setzen Pläne und Programme einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, „wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.“

Landesrechtlich können weitere Regelungen hinzukommen, insbesondere wird in einer Vielzahl von Fachgesetzen ebenfalls eine SUP angeordnet.

3. Planfeststellungsverfahren

Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planfeststellungsverfahren ist in den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes (die meisten Länder haben gleichlautende Landesverwaltungsverfahrensgesetze) geregelt. Bei einzelnen Vorhaben, die durch Planfeststellungsverfahren geplant werden, treffen Fachgesetze auch davon abweichende Regelungen.

Wie läuft die Öffentlichkeitsbeteiligung in den verschiedenen Verfahren ab?

Für Einzelheiten im Bezug auf den formellen und zeitlichen bei den unterschiedlichen Verfahren, möchten wir Sie an dieser Stelle auf weiterführende Onlineinformationen verweisen:

Zu 1.1:      UVP-pflichtige Projekte

Zu 1.2:      Immissionsschutzrechtliche Projekte (exemplarische Darstellung für das Land Berlin)

Zu 2.:        Bebauungsplanverfahren (exemplarische Darstellung für das Land Berlin)

Zu 3.:        Planfeststellungsverfahren

Umweltbeteiligung