An dieser Stelle möchten wir Ihnen Hinweise für das Verfassen einer Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geben.

Zunächst sollte noch einmal in Erinnerung gerufen werden, dass die Beteiligung im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens stattfindet, welches den Ablauf vorgibt und die realen Beteiligungs- und Einflussmöglichkeiten durch rechtliche Regelungen begrenzt.

Die Einflussnahme auf die Frage, „ob“ ein bestimmtes Vorhaben oder Projekt realisiert wird, ist damit ab dem Zeitpunkt der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung oft sehr eingeschränkt. Die Möglichkeiten einer „Vorhabenverhinderung“ zu diesem Zeitpunkt sind sehr selten und nur bei eklatanten Verstößen gegen rechtliche Vorgaben realistisch. Die Frage, ob ein Vorhaben realisiert wird, ist in der Regel eine politische Entscheidung, die in einer repräsentativen Demokratie durch die Wahl unterschiedlicher politischer Strömungen oder durch zivilgesellschaftlichen Druck beeinflusst werden kann. Auf das „ob“ eines Vorhabens kann daher am wirkungsvollsten durch eine möglichst frühe Wahrnehmung der eigenen politischen Rechte (Wahl, Petitionsrechte, Teilnahme an Bürgergesprächen etc.) eingewirkt werden.

Durch die Teilnahme an der formellen Beteiligung können aber erhebliche Verbesserung bei der Ausführung des Vorhabens erreicht werden. Insbesondere Umweltbelange werden ohne wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentlichen Druck oftmals unzureichend berücksichtigt. Auch besteht häufig die Möglichkeit, alternative Standorte in den Planungsprozess einzuführen und Bauauflagen, Lärmschutzauflagen etc. bereits frühzeitig zu initiieren und auf die Schutzbedürftigkeit von Tieren und Pflanzen aufmerksam zu machen. Die Berücksichtigung und Wichtigkeit von Naturbeobachtungen durch Bürgerinnen und Bürger ist auch in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt.

Hinweise für die formellen Anforderungen an Ihre Stellungnahme

Bei der Ausformulierung Ihrer Stellungnahme müssen Sie zunächst die formellen Anforderungen beachten: Die Stellungnahme muss im Rahmen der gesetzlichen Frist und schriftlich und unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Verwaltung kann verspätete Einwendungen berücksichtigen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Beispiele für Fristen

    • Für Vorhaben die nach den jeweiligen Fachgesetzen durch Planfeststellungsverfahren zugelassen sind und bei der Genehmigung von Industrieanlagen sind die Fristen gesetzlich folgendermaßen geregelt: Die Einwendungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen vorgesehenen Frist von einem Monat (§ 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG, § 10 Abs. 3 BImSchG), also einem Monat plus 2 Wochen, bei der in der öffentlichen Bekanntmachung genannten zuständigen Behörde eingehen.
    • Bei Bebauungsplänen können Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung abgegeben werden. Diese beträgt mindestens 30 Tage, kann aber von der Verwaltung auch aus wichtigen Gründen verlängert werden (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 

Zusätzliche Hinweise für anerkannte Umweltvereinigungen:

Bei anerkannten Vereinigungen ist nur die anerkannte Vereinigung selbst klageberechtigt, nicht deren Untergruppierungen. Daher müssen Stellungnahmen bei Verfahren, bei denen eine spätere Kontrolle durch ein Gerichtsverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, immer im Namen und Vollmacht der anerkannten Vereinigung abgegeben werden. Orts- und Kreisverbände können eine Vollmacht des jeweiligen Landesverbandes erlangen und grundsätzlich auch selbst Untervollmachten ausstellen, die Verfahren in ihrem Auftrag zu bearbeiten.

Hinweise für die inhaltlichen Anforderungen an Ihre Stellungnahme

Grundsätzlich gibt es keine besonderen inhaltlichen Vorgaben für die Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern. Natürlich sollte darauf geachtet werden, dass eine sachliche Sprache gewählt wird und keine „Pauschal“- oder „Standard“-Einwendungen verwendet werden, welche nicht auf die konkrete Situation vor Ort eingehen. Die Stellungnahmen können durch Fotos, Augenzeugenberichte etc. ergänzt werden und sollten so detailliert wie möglich den eigenen Standpunkt und Wissensstand darlegen. Sollten Sie für einige Themenstränge nur Vermutungen anstellen können, weil Ihnen bestimmte Fakten oder Informationen fehlen, versuchen Sie eine Tatsachenbasis für diese durch sog. „tatsächliche Anhaltspunkte“ zu schaffen. Grundsätzlich ist stets der Sachvortrag als solcher relevant, Sie müssen diesen nicht „rechtlich“ korrekt zuordnen.

Bei anerkannten Vereinigungen wurden in der Vergangenheit erhöhte Anforderungen an die inhaltliche Tiefe der Stellungnahmen gestellt. Vor allem wenn die Stellungnahme im Rahmen eines Verfahrens erfolgte, welches später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Denn nur bei Einhalten dieser von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben war die spätere Berücksichtigung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens möglich.

Auch nach der Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes aus dem Jahre 2017 ist – mit Blick auf die neu eingeführte Missbrauchsklausel (§ 5 UmwRG) – zu empfehlen, weiterhin die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen:

Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sollten demnach berücksichtigen, dass je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung ausgearbeitet ist, auch umso intensiver die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen sollte. Insbesondere Bestandsinformationen zu Natur- und Umwelt (Tier- und Pflanzenarten, hydrogeologische Situation, Luftbelastung, absehbare Folgen des Vorhabens) sind darzustellen und genau zu benennen, welches Schutzgut durch das jeweilige Vorhaben betroffen sein wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht.

Als Maßstab gilt, dass dem Vorhabenträger und der entscheidenden Behörde aus der Stellungnahme hinreichend deutlich werden muss, „aus welchen Gründen nach Auffassung des beteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann“.

Stellungnahmen

Zwei Beispiele für Stellungnahmen von einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung bei der Beteiligung in der Bauleitplanung können Sie hier abrufen.

Planspiel

Unter Planspiel werden anhand eines Beispielfalles die Grundlagen der Bauleitplanung erklärt. Außerdem werden rechtliche und praktische Hinweise für die Beteiligung und dem Abfassen einer Stellungnahme bei einem Verfahren zur Änderung eines Bebauungsplanes gegeben.

Weiterführende Informationen

Vertiefende Informationen und Handreichungen zum Verfassen von Stellungnahmen finden Sie unter der Rubrik „Weiterführende Informationen“.