Altlasten
Sind Altablagerungen und Altstandorte, die gefährliche Schadstoffe (Vergiftung des Bodens) enthalten.
Anlage
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, landwirtschaftliche Produktionsstätten, Maschinen, Geräte, Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert werde. Der Anlagenbegriff wird sehr weit gefaßt.
Anspruch
Das Recht, von einem anderen etwas zu verlangen. Das Recht beruht auf einem in einem Gesetz verankerten oder sonst rechtlich anerkannten Anspruch.
Amtsblatt
Veröffentlichungsblatt von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und Ländern zum Bekanntmachen behördlicher Mitteilungen. Inzwischen häufig auch im Internet zu finden.
Amtsgericht
Gericht erster Instanz in Zivil- und Strafsachen bis zu einem Streitwert von 5000 Euro. Im Umweltrecht werden Rechtsstreitigkeiten häufig über das Verwaltungsgericht geführt.
Anfechtungsklage
Ist gemäß § 42 I 1.Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet.
Auflage
Eine im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt ausgesprochene Bestimmung für ein zusätzliches Tun, Dulden o. Unterlassen.
Behörde
Eine staatliche Einrichtung, die die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zur Verwaltung des Staates, des Landes oder der Kommune wahrnimmt.
Bestandsschutz
Eine genehmigte oder planfestgestellte Anlage genießt im Rahmen der erteilten Zulassung einen gewissen „Bestandsschutz“, d.h. eine eigentumsrechtlich geschützte Position, die es erlaubt, die Anlage auch bei Änderungen des Standes der Technik weiter zu betreiben; es gibt zwar Betreiberpflichten, die grundsätzlich eine Nachrüstung verlangen, in der Regel aber über nachträgliche Anordnungen durchgesetzt werden (müssen).
DIN-Normen
Alle vom Deutschen Institut für Normung e.V. (Sitz Berlin) aufgrund eines Vertrages mit der Bundesrepublik herausgegebenen technischen Normen. Sie haben keinen Gesetzescharakter, sind aber häufig Vorbild für entsprechende Verordnungen.
EU-Richtlinien
Rechtsnormen des Rats o. der Kommission der Europäischen Union, die den nationalen Gesetzgeber zwingen, nach einer zwei- oder dreijährigen Übergangsfrist ein verbindliches Gesetz zu erlassen.
Emission
Die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Gerüche, Erschütterungen etc.
Einwendung
Beteiligungsmöglichkeit, mit dem Bürger in einem Genehmigungsverfahren Ihren Interessen Ausdruck geben können, umgangssprachlich auch Einspruch oder Eingabe genannt. In der Regel müssen Einwendungen eingelegt werden, um Rechtspositionen zu wahren.
Erlaubnis
Nichtförmliches Genehmigungsverfahren im Wasserrecht, welches in der Regel ohne Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet.
Ermessen
Die Behörde hat gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung zu handeln und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Bürger haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidungen.
Genehmigung
Verwaltungsakt einer Behörde, der auf Antrag eines Vorhabenträgers erlassen wird und das Vorhaben „erlaubt“. z.B. Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, atomrechtliche Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss, wasserrechtliche Bewilligung u. a.
Immission
Die auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Sachen einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen etc.
Klage
Rechtshandlung, durch die der Kläger bei Gericht um Rechtsschutz nachsucht.
Planfeststellungsverfahren
Sind besonders umfassende, an Formen gebundene ohne zeitliche Frist ablaufende Verwaltungsverfahren.
Planfeststellungsbeschluss
Ist die begründete Entscheidung am Ende des Planfeststellungsverfahrens.
Plangenehmigung
Stark vereinfachtes Genehmigungsverfahren, hat Bedeutung im Abfallrecht, Wasserrecht und für Vorhaben nach dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz.
Raumordnungsverfahren
Verwaltungsverfahren, das besonders große, raumbedeutsame Vorhaben bezogen auf die Standortwahl überprüft. Seit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz (1993) ist das Raumordnungsverfahren entwertet worden.
Rechtsmittelbelehrung
Der schriftliche Hinweis, wie und wo ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen z.B. der Verwaltung (Verwaltungsakt) eingereicht werden können, die Rechtsmittelbelehrung muss auf jedem Verwaltungsakt vermerkt sein.
Rechtsverordnung
Ist eine im Rang unter dem Gesetz stehende generelle Regelung aufgrund einer Ermächtigung in einem Gesetz, die rechtsverbindlichen Charakter hat (im Gegensatz zu Verwaltungsvorschriften). Sie werden aber nicht vom Parlament sondern von den Ministerien erlassen.
Satzung
Rechtssetzung der kommunalen Körperschaften (Kreise, Gemeinden, kreisfreie Städte), die im Rang unter den Gesetzen und Rechtsverordnungen steht (Beispiele: Bebauungsplan, Abfallsatzung, Baumschutzsatzung).
Technische Anleitung (TA) zur Reinhaltung der Luft
Die technische Anleitung Luft ist eine Verwaltungsvorschrift, die Grenzwerte u. a. beinhaltet.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Verwaltungsverfahren, in der die Behörde die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, auf Kultur- und sonstige Sachgüter ermittelt, beschreibt und bewertet.
VDI-Richtlinie
Vom Verein Deutscher Ingenieure (Sitz Düsseldorf) herausgegebene Normen mit Aussagen über die Beschaffenheit von Gegenständen, über technische Verfahren und deren Bewertung, Grenzwerte bezüglich stofflicher Konzentrationen. Besondere Bedeutung haben VDI-Richtlinien über Luft- und Lärmminderung.
Verwaltungsakt
Ist jede Verfügung oder Entscheidung oder andere Maßnahme einer Behörde, die sie zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die Rechtswirkung nach außen erlangt hat.
Verwaltungshandeln
Das Tätigwerden der Verwaltungsbehörden.
Verwaltungsvorschriften
Sind verwaltungsinterne Vorschriften, an die die Verwaltung gebunden ist, die aber keinen „nach außen“ verbindlichen Charakter haben. z.B. TA Abfall, TA Lärm, TA Luft, TA Siedlungsabfall. Verwaltungsvorschriften finden darüber hinaus als Interpretationshilfen z.B. vor Gericht Anwendung.
Widerspruch
Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt oder im Zivilrecht gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen. Er bewirkt eine nochmalige Überprüfung des Genehmigungsbescheids durch die Behörde. Er ist die „Eintrittskarte“ für eine Klage gegen die Genehmigungsentscheidung. In der Regel gibt es hierfür nach Zustellung des Genehmigungsbescheides eine Frist von 4 Wochen. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, haben die Nachbarn eine Frist von einem Jahr. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, sie kann aber mittels gesondertem Antrag bei Gericht erzielt werden.