Was ist der Unterschied zwischen der Klagebefugnis und Klagerechten?

Die „Klagebefugnis“ ist eine der verschiedenen Voraussetzungen (wie z.B. Fristen) - im Verwaltungsprozess, damit eine Klage vor Gericht zugelassen wird. „Klagerechte“ beschreibt die generelle Möglichkeit, vor Gericht auf die Einhaltung oder Gewährung von Rechten zu klagen.

Wo wird die Klagebefugnis für private Personen und nicht anerkannte Vereinigungen im Verwaltungsprozess geregelt?

Für Privatpersonen und nicht anerkannte Vereinigungen wird die Klagebefugnis im deutschen Verwaltungsprozessrecht durch § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

§ 42 Abs. 2 VwGO

Wer ist nach dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht klagebefugt?

Jedermann, der geltend machen kann, in eigenen, subjektiven Rechten verletzt zu sein. Dafür bedarf es einer Norm, die nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.

Was bedeutet die Klagebefugnis nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht für die Geltendmachung von Verstößen gegen Umweltvorschriften?

Umweltrechtliche Vorschriften dienen überwiegend dem öffentlichen Interesse und nicht Individualinteressen bestimmter Personen oder Personenkreise. Daher kann ein Verstoß gegen diese in der Regel von Privatpersonen nicht gerichtlich gerügt werden.

Was bedeutet „anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung“?

Es handelt sich dabei um Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nach § 3 des UmwRG anerkannt sind. Eine Liste der anerkannten Vereinigungen auf Bundesebene finden Sie unten verlinkt, auf Landesebene ist die Liste den Seiten der jeweiligen Landes-Umweltministerien zu entnehmen.

Liste anerkannter Vereinigungen

Was ist der Unterschied zwischen anerkannten Umweltvereinigungen und anerkannten Naturschutzvereinigungen?

Anerkannte Naturschutzvereinigungen haben den satzungsgemäßen Zweck, im Schwerpunkt Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern. Umweltvereinigungen haben einen anderen umweltbezogenen satzungsgemäßen Schwerpunkt.

Nach welchen Gesetzen haben anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen eine besondere Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten?

Nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Umweltschadensgesetzes und insbesondere des Umweltrechtsbehelfsgesetzes.

Was ist eine Partizipations-erzwingungsklage?

Dies bedeutet, dass die anerkannten Naturschutzvereinigungen ihre besonderen Mitwirkungsrechte nach § 63 BNatSchG gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einklagen können.

Mitwirkungsrechte

Warum haben anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen eine weitergehende Klagebefugnis?

Die Vereinigungen haben besondere Klagerechte, weil ihr Sachverstand im Interesse der Natur genutzt werden soll, Vollzugsdefizite im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.

Klagerechte

Warum haben nur die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen eine weitergehende Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten, nicht aber alle Bürgerinnen und Bürger?

Aufgrund der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers. In anderen Vertragsstaaten gelten die völkerrechtlich vorgegeben Klagerechte der Aarhus Konvention ebenfalls für alle Bürgerinnen und Bürger.

Gibt es auch über die gesetzlich geregelten Fälle hinausgehende Klagemöglichkeiten?

Ja, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestehen Klagemöglichkeiten, die nicht ausdrücklich im deutschen Recht geregelt sind.

Klagerechte