Die gerichtliche Überprüfung von Umweltvorschriften findet in Deutschland überwiegend durch Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten statt.

Zwar gibt es auch Vorschriften im Umweltstrafrecht (§§ 324 ff. Strafgesetzbuch) und Unterlassungsansprüche im Zivilrecht, mit denen die Umwelt geschützt wird bzw. die Einhaltung von Umweltstandards von privaten Personen oder Organisationen gerügt werden kann.

Aber vor den Verwaltungsgerichten ist die staatliche Verwaltung Teil der Rechtsstreitigkeit. Dies bietet die Möglichkeit, Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften und daraus resultierende Vollzugsdefizite, also die nicht gesetzmäßige Anwendung bzw. Nichtbeachtung von umweltrechtlichen Vorschriften durch staatliche Organe gerichtlich überprüfen zu lassen.

Für diesen Klageweg sind in Deutschland die anerkannten Natur- und Umweltschutzvereinigungen von besonderer Bedeutung. Denn diesen allein steht, nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers, der Zugang zu den Verwaltungsgerichten, für die Mehrzahl der völkerrechtlich durch die so genannte Aarhus Konvention im innerstaatlichen Recht zu gewährenden Klagerechte, zu.

Bei den verwaltungsrechtlichen Klagerechten in Umweltangelegenheiten ist eine Unterscheidung zwischen Privatpersonen, nicht anerkannten Vereinigungen und den anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen wichtig.

Letztere haben – nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers – für die Mehrzahl der völkerrechtlich durch die so genannte Aarhus Konvention im innerstaatlichen Recht zu gewährenden Klagerechte, die alleinige Kompetenz.

In den meisten anderen Vertragsstaaten der Aarhus Konvention haben dagegen private Personen und Vereinigungen die gleichen Klagerechte wie Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.

Privatpersonen und nicht anerkannte Vereinigungen

Für Privatpersonen und nicht anerkannte Vereinigungen wird die Klagebefugnis im deutschen Verwaltungsprozessrecht durch § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Danach ist nur klagebefugt, wer geltend machen kann, in eigenen, subjektiven Rechten (bspw. Eigentumsrechten) verletzt zu sein.

Für die Annahme eines solchen „eigenen Rechts“ bedarf es einer Rechtsnorm, die nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen bestimmter Personen oder Personenkreise bestimmt ist.

Umweltrechtliche Vorschriften richten sich aber überwiegend an die staatlichen Verwaltungen und dienen damit dem öffentlichen Interesse und nicht Individualinteressen bestimmter Personen oder Personenkreise.

Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Für die Klagemöglichkeiten der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen bestehen Klagerechte unter anderem aus dem Naturschutzrecht und nach dem Umweltschadensrecht. Die wesentliche Rechtsgrundlage ist aber das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) das seit seinem Inkrafttreten 2006 häufig novelliert und im Anwendungsbereich erweitert wurde. Darüber hinaus hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Rechtsprechung zur Anwendung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention (AK) den Zugang zu Gerichten erweitert.

Naturschutzrecht

Nach § 64 Abs. 1 BNatSchG haben anerkannte Naturschutzvereinigungen Klagebefugnisse gegen

  • Befreiungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG,
  • Planfeststellungsbeschlüsse nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG,
  • Plangenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 7 BNaSchG.
  • Sie können zudem ihre besonderen Mitwirkungsrechte  nach § 63 BNatSchG gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einklagen.

Die Klageregelung braucht aufgrund verfassungsrechtlicher Kompetenzregelungen nicht extra in den Bundesländern umgesetzt werden.

Klagebefugnisse nach dem Umweltschadensgesetz

Das Umweltschadensgesetz (USchadG) ermöglicht anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, nach § 11 Abs. 2 USchadG bei bestimmten Umweltschäden (z.B. Biodiversitätsschäden in Natura 2000-Gebieten) die Verwaltungsbehörden zu verklagen, Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Umweltschäden durch Dritte durchzusetzen und gegen Verursacher von Umweltschäden vorzugehen (§ 10 USchadG).

Klagebefugnisse nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Das Umweltrechtsbehelfsgesetz wurde 2006 geschaffen, weil die Bundesrepublik Deutschland 1998 den völkerrechtlichen Vertrag über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, kurz Aarhus Konvention (AK), unterzeichnete. Damit wurde Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, einen weiten Zugang zu Gerichten für Umweltorganisationen und die Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Da zudem auch die Europäische Union die Aarhus Konvention als eigenständige Vertragspartei unterzeichnete, wurde der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten seitdem auch durch europarechtliche Vorschriften für Deutschland geregelt.

Die Umsetzung der Anforderungen aus der Aarhus Konvention und den europäischen Richtlinien verlief in Deutschland nicht konfliktfrei. Das UmwRG musste seit seinem Inkrafttreten wegen Verstoßes gegen Völker- und Europarecht mehrfach novelliert werden.

Eine Übersicht über den aktuellen Anwendungsbereich und die erfolgten Novellierungen des Gesetzes finden Sie hier.

Anerkennung weiterer Klagebefugnisse durch die Rechtsprechung

Neben dem gesetzlich geregelten Anwendungsbereich können sich anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) direkt auf Art. 9 Abs. 3 AK berufen, wenn dies über nationalstaatliche Regelungen nicht möglich ist – also die völkerrechtliche Vorgabe nicht vollständig umgesetzt wurde – aber europäisches Umweltrecht durch eine Handlung in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union betroffen sein kann.

Die nationalen Gerichte, sind dann verpflichtet, die nationalen Rechtsschutzvorschriften hinsichtlich der Klagebefugnisse so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen des Art. 9 Abs. 3 AK auszulegen.

Umweltklagen

Fragen & Antworten

Unter Fragen & Antworten finden Sie einen Überblick über die verwaltungsrechtlichen Klagerechte in Umweltangelegenheiten.

Weiterführende Informationen

Die weiterführenden Informationen enthalten eine exemplarische Auswahl von frei verfügbaren Onlineangeboten, in denen die Klagerechte in Umweltangelegenheiten umfangreich dargestellt werden.